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BankG · Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Art. 37gbis
Art. 37g
Art. 37gter
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Art. 37gbis
Art. 37g
Art. 37gter
952.0
BankG
Federal Act
01.03.1935
Originalquelle
Wird die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.
Die Entschädigung erfolgt in der Regel durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.
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