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Art. 37gbis

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Wird die Beschwerde gegen die Genehmigung des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.
  2. Die Entschädigung erfolgt in der Regel durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.

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