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Art. 36

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
  2. Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.

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