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Art. 14b

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Für den Erwerb von nicht kotierten Beteiligungsscheinen gelten die Melde-, Nachweis- und Identifizierungspflichten gegenüber der Genossenschaftsbank sinngemäss wie beim Erwerb von nicht kotierten Inhaberaktien gegenüber der Aktiengesellschaft (Art. 697i –697k und 697m OR1).
  2. Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die der Genossenschaftsbank gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein.
  3. Für das Verzeichnis gilt neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis die aktienrechtliche Bestimmung über das Verzeichnis der Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen, die der Gesellschaft gemeldet sind, sinngemäss (Art. 697l OR).

Footnotes

  1. SR 220

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