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Art. 11

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten, deren Rechtsform die Schaffung von Aktien oder Partizipationskapital zulässt, können in den Statuten: a den Verwaltungsrat zur Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals ermächtigen (Vorratskapital); b. eine Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals vorsehen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Wandlung von Pflichtwandelanleihen durchgeführt wird (Wandlungskapital).
  2. Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten können, ungeachtet ihrer Rechtsform, in den Ausgabebedingungen von Anleihen vorsehen, dass die Gläubiger bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf Forderungen verzichten (Anleihen mit Forderungsverzicht). 2bis. Genossenschaftsbanken können in ihren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen.1
  3. Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1–2bisdarf nur zur Stärkung der Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.2
  4. Das Kapital, das durch Ausgabe der Pflichtwandelanleihen oder der Anleihen mit Forderungsverzicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufgenommen wird, kann auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden, soweit dies nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Die Anrechnung setzt die Genehmigung der jeweiligen Ausgabebedingungen durch die FINMA voraus.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

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