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Art. 10

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Die FINMA legt nach Anhörung der Nationalbank durch Verfügung die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c fest, welche die systemrelevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung.
  2. Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an.
  3. Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die FINMA Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert.
  4. Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA:
    1. die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2;
    2. die Kriterien zur Beurteilung des Nachweises nach Absatz 2;
    3. die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird.1

Footnotes

  1. Siehe auch die UeB Änd. 30.09.2011 am Schluss dieses Textes.

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