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Art. 70

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)

  1. Zulässig sind Anlagen in:
    1. Effekten nach Artikel 71;
    2. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
    3. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
    4. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
    5. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
  2. Nicht zulässig sind:
    1. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
    2. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
  3. In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.
  4. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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