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Art. 69

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 92 ff. KAG)

  1. Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen.
  2. Als Fondsarten gelten:
    1. Effektenfonds;
    2. Immobilienfonds;
    3. übrige Fonds für traditionelle Anlagen;
    4. übrige Fonds für alternative Anlagen.
  3. Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.

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