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Art. 62

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)

  1. Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:
    1. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;
    2. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.
  2. Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.
  3. Die FINMA kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.

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