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Art. 61

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)

  1. Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.
  2. Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
  3. Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.

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