Zurück zum Gesetz

Art. 135

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

  1. Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
  2. Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007^1^der Depotbank aufzunehmen.
  3. Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu:
    1. der Fondsleitung oder der SICAV;
    2. der FINMA;
    3. der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.
  4. Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.
  5. Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

Footnotes

  1. SR 956.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.