(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)
- Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
- Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007^1^der Depotbank aufzunehmen.
- Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu:
- der Fondsleitung oder der SICAV;
- der FINMA;
- der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.
- Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.
- Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.