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Art. 134

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 126 Abs. 1 und 6 KAG)

  1. Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
  2. Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).

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