951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Die ergänzende Prüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften:
Vorschrift zu den Begriffsmerkmalen eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 KAG;
Vorschrift zur Meldung und zur Erhebung von Daten nach Artikel 118f KAG.
Die ergänzende Prüfung muss alle zwei Jahre durchgeführt werden.
Im ersten Prüfungsjahr nach Lancierung des L-QIF oder nach Änderung der Fondsdokumente umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften:
a. Vorschriften zum Erlass und zum Inhalt folgender Dokumente:
1. des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds,
2. der Statuten und des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV,
3. des Gesellschaftsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK;
b. Vorschriften zur Änderung der Dokumente nach Buchstabe a;
c. bei Verwendung des Modellansatzes zur Risikomessung: Vorschriften zu dessen Berechnung und Anwendung (Art. 33–42 KKV-FINMA1in der Fassung vom 1. Januar 20152sinngemäss).
Im Prüfungsjahr, in dem die Frist zur Einhaltung der Anlagebeschränkungen nach Artikel 126q Absatz 3 zu erfüllen ist, umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung, ob die Frist eingehalten wurde.
Für die Durchführung der ergänzenden Prüfung gelten die Artikel 5–8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 20143sinngemäss.
Vorbehalten bleibt die Prüfung anderer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts nach Artikel 112 Absatz 1 KKV-FINMA4in der Fassung vom 1. Januar 20215.