951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 118a Abs. 2 KAG)
Der L-QIF untersteht dieser Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
Er untersteht den Vorschriften der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20141(KKV-FINMA), soweit die vorliegende Verordnung dies bestimmt.
Er untersteht sinngemäss folgenden von der Branchenorganisation erlassenen und von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierungen2:
Verhaltensregeln in der Fassung vom 5. August und 23. September 2021;
Richtlinie für Immobilienfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
Richtlinie für Geldmarktfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021.
Die Verhaltensregeln und Richtlinien können bei der «Asset Management Association Switzerland» kostenlos abgerufen werden unterwww.am-switzerland.ch> Regulierung > Selbstregulierung. ↩
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