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Art. 126a

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 13 Abs. 2bis, 15 Abs. 3, 118a Abs. 1 und 118f Abs. 1 KAG)

  1. Eine kollektive Kapitalanlage gilt nur dann als Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF), wenn ausdrücklich auf die Einholung einer Bewilligung und einer Genehmigung der FINMA verzichtet wird.
  2. Ein ausdrücklicher Verzicht liegt vor, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut die erstmalige Meldung der Übernahme der Verwaltung an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Artikel 126g Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erstattet.

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