(Art. 13 Abs. 2bis, 15 Abs. 3, 118a Abs. 1 und 118f Abs. 1 KAG)
- Eine kollektive Kapitalanlage gilt nur dann als Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF), wenn ausdrücklich auf die Einholung einer Bewilligung und einer Genehmigung der FINMA verzichtet wird.
- Ein ausdrücklicher Verzicht liegt vor, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut die erstmalige Meldung der Übernahme der Verwaltung an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Artikel 126g Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erstattet.