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Art. 122a

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art 110 Abs. 2 KAG)

  1. Im Zeitpunkt der Gründung müssen Aktien im Umfang von mindestens 500 000 Franken bar liberiert werden.
  2. Die Mindesteinlage ist dauernd zu halten.
  3. Die SICAF meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung der Mindesteinlage.

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