951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 110 KAG)
Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG1für Dritte zu erbringen.2
Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.