951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 98 Abs. 1 KAG)
Die KmGK darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG1für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.2
Sie investiert in Risikokapital von Unternehmen und Projekten und kann deren strategische Ausrichtung bestimmen. Sie kann auch in Anlagen gemäss Artikel 121 investieren.
Sie kann zu diesem Zweck:
die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen;
zur Gewährleistung der Interessen der Kommanditäre Einsitz im Organ der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.