Zurück zum Gesetz

Art. 116

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 96 und 97 KAG)

  1. Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:
    1. die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat;
    2. die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.
  2. Hat die FINMA die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.
  3. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der FINMA einholen.
  4. Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.
  5. Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der FINMA und der Prüfgesellschaft unverzüglich zu melden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.