Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 116 | Omnilex
Law
/
KKV · Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen
Art. 116
Art. 115a
Art. 117
Zurück zum Gesetz
Art. 116
Art. 115a
Art. 117
951.311
KKV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
(Art. 96 und 97 KAG)
Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:
die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat;
die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.
Hat die FINMA die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.
Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der FINMA einholen.
Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.
Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der FINMA und der Prüfgesellschaft unverzüglich zu melden.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.