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Art. 111

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 82 KAG)

  1. Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 KAG ist nur im Ausnahmefall zulässig.
  2. Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.

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