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Art. 110a

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)

  1. Die FINMA kann auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder der SICAV in aussergewöhnlichen Fällen, wenn dies im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegt und sofern der Fondsvertrag oder das Anlagereglement dies vorsieht, die Segregierung einzelner illiquider Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage (Side Pockets ) genehmigen.
  2. Die Fondsleitung oder die SICAV muss ihren Entscheid zur Segregierung nach der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen veröffentlichen.

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