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Art. 78a

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Fondsleitung oder die SICAV stellt eine den Anlagen, der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene Liquidität der kollektiven Kapitalanlage sicher.
  2. Der Bundesrat kann diese Pflicht weiter präzisieren.

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