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Art. 46a

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 697j des Obligationenrechts1.
  2. Die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestimmen sich nach Artikel 697m des Obligationenrechts.

Footnotes

  1. SR 220

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