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Art. 44a

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
  2. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:
    1. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
    2. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»); und
    3. sichergestellt ist, dass die «Prime Broker» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Broker» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

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