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Art. 145

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen:1
    1. der Fondsleitung,
    2. der SICAV,
    3. der KmGK,
    4. der SICAF,
    5. der Depotbank,
    6. 2 der Verwalter von Kollektivvermögen;
    7. des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen,
    8. der Prüfgesellschaft,
    9. des Liquidators.
  2. Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und den Vertreter der Anlegergemeinschaft.3
  3. Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln.Vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 3 FINIG4.56
  4. Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts7über die Aktiengesellschaft.
  5. Die Verantwortlichkeit der KmGK richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.

Footnotes

  1. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205;BBl 2006 2829).

  4. SR 954.1

  5. Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  6. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

  7. SR 220

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