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Art. 139

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
  2. Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

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