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Art. 125

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Der Erfüllungsort für die in der Schweiz angebotenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.1
  2. Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter.
  3. Der Gerichtsstand liegt:
    1. am Sitz des Vertreters; oder
    2. am Sitz oder Wohnsitz der Anlegerin oder des Anlegers.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

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