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Art. 118h

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV muss die Administration und die Anlageentscheide ein und derselben Fondsleitung übertragen.
  2. Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung an einen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen.
  3. Die Weiterübertragung der Anlageentscheide richtet sich nach Artikel 118g Absätze 2 und 3.
  4. Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung nicht übertragen, wenn die Komplementäre Banken, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG1, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen oder Verwalter von Kollektivvermögen sind.
  5. In den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wem die Geschäftsführung oder die Administration übertragen wird.

Footnotes

  1. SR 961.01

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