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KAG · Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Art. 113
Art. 112
Art. 114
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951.31
KAG
Federal Act
01.01.2007
Originalquelle
Die Aktien sind vollständig liberiert.
Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.
Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.
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