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Art. 113

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Aktien sind vollständig liberiert.
  2. Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.
  3. Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.

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