Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
KAG · Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Art. 102a
Art. 102
Art. 103
Zurück zum Gesetz
Art. 102a
Art. 102
Art. 103
951.31
KAG
Federal Act
01.01.2007
Originalquelle
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter.
Der Gesellschaftsvertrag kann durch Mehrheitsbeschlüsse geändert werden, sofern:
dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; und
der Beschluss öffentlich beurkundet wird.
Der durch einen Mehrheitsbeschluss geänderte Gesellschaftsvertrag bedarf ausschliesslich der Unterschrift der Komplementäre.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen