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Art. 102a

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf der Zustimmung und der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter.
  2. Der Gesellschaftsvertrag kann durch Mehrheitsbeschlüsse geändert werden, sofern:
    1. dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; und
    2. der Beschluss öffentlich beurkundet wird.
  3. Der durch einen Mehrheitsbeschluss geänderte Gesellschaftsvertrag bedarf ausschliesslich der Unterschrift der Komplementäre.

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