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Art. 28a

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Der Betreiber akzeptiert zur Absicherung von Risiken ausschliesslich liquide Sicherheiten, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen.
  2. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig. Er wendet auch für extreme, aber plausible Marktbedingungen angemessene Sicherheitsabschläge an und validiert diese regelmässig.
  3. Er vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten. Zur Diversifizierung der Sicherheiten legt er Konzentrationslimiten fest und überwacht deren Einhaltung. Er stellt zudem sicher, dass kein Teilnehmer Sicherheiten liefert, welche bei seinem Ausfall stark an Wert verlieren.1
  4. Er stellt sicher, dass er rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. Dies gilt insbesondere auch für Sicherheiten, die:
    1. im Ausland verwahrt werden;
    2. von ausländischen Emittenten herausgegeben werden; oder
    3. in einer Fremdwährung denominiert sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307).

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