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Art. 28

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Kreditrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.
  2. Er verfügt über Sicherheiten gemäss Artikel 28a , die ausreichen, um die laufenden und potenziellen Kreditrisiken gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer mit einem hohen Konfidenzniveau zu decken. Er prüft die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig.

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