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Art. 25

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Sofern möglich und praktikabel, wickelt die Finanzmarktinfrastruktur Zahlungen durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank ab.
  2. Andernfalls verwendet die Finanzmarktinfrastruktur ein Zahlungsmittel, welches keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Der Betreiber minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

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