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Art. 24

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Der Betreiber gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu seinen Dienstleistungen.
  2. Er kann den Zugang beschränken, sofern dadurch die Sicherheit oder die Effizienz der Finanzmarktinfrastruktur gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann. Insbesondere kann er die Teilnahme von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.
  3. Macht ein Betreiber eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die Nationalbank im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.
  4. Der Betreiber überwacht laufend die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen.
  5. Er legt Kriterien fest und regelt das Verfahren für die Suspendierung und den Ausschluss von Teilnehmern, welche die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllen.
  6. Er teilt die Suspendierung oder den Ausschluss eines Teilnehmers diesem unverzüglich mit.

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