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Art. 23a

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Der Betreiber veröffentlicht regelmässig in Grundzügen alle wesentlichen die Finanzmarktinfrastruktur betreffenden Informationen, insbesondere:
    1. die Funktionsweise der Finanzmarktinfrastruktur;
    2. die Organisationsstruktur des Betreibers;
    3. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer;
    4. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
    5. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
    6. 1
    7. die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
    8. 2
    9. die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten.
  2. Er veröffentlicht Informationen gemäss den Vorgaben der relevanten internationalen Gremien.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307).

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