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Art. 22a

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung verfügen über einen einwandfreien Ruf und über die Erfahrung und die Fähigkeiten, die nötig sind, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Der Verwaltungsrat lässt seine Leistung regelmässig beurteilen.
  2. Der Verwaltungsrat umfasst auch Mitglieder, die nicht der Geschäftsführung angehören.
  3. Der Verwaltungsrat regelt die Grundzüge des Risikomanagements. Er genehmigt die Pläne nach den Artikeln 26 und 31 Absatz 4 sowie die Geschäftskontinuitätsstrategie und -pläne nach Artikel 32b Absatz 4.
  4. Die interne Revision ist von der Geschäftsführung unabhängig und erstattet dem Verwaltungsrat oder einem seiner Ausschüsse Bericht. Sie verfügt über ausreichend Ressourcen und hat ein unbeschränktes Prüfrecht sowie ein uneingeschränktes Recht, auf sämtliche Unterlagen sowie Datenträger und Informationsverarbeitungssysteme zuzugreifen.
  5. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307).

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