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Art. 28a

946.51THGFederal Act01.07.1996Originalquelle

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. ohne eine Bewilligung nach Artikel 16c Lebensmittel, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, in der Schweiz in Verkehr bringt;
  2. an eine Bewilligung nach Artikel 16c geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
  3. eine Bewilligung nach Artikel 16c durch falsche Angaben erschleicht, welche für die zuständige Behörde schwierig zu überprüfen sind.

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