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Art. 16a

946.51THGFederal Act01.07.1996Originalquelle
  1. Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
    1. den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und
    2. im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind.
  2. Absatz 1 gilt nicht für:
    1. Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
    2. anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
    3. Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;
    4. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
    5. Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.
  3. Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.

1 commentary

N1.Zulässigkeit zusätzlicher Feuerwaffenmarkierung

Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung von Feuerwaffen ist in einer durch das Gesetz gedeckten Vollzugsverordnung geregelt und verstösst damit nach Auffassung des Bundesgerichts weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Soweit die Schweiz strengere Regeln zur Kontrolle des Feuerwaffenerwerbs erlässt, ist dies nach der Entscheidung mit EU-Recht und dem UNO‑Protokoll zu den Feuerwaffen vereinbar. Die Markierungspflicht stellt ferner eine zulässige Abweichung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 THG dar. Die nicht gewerbliche Einfuhr, die einer vorgängigen Bewilligung bedarf, wird als Ausnahme vom in Art. 16a Abs. 1 THG niedergelegten Grundsatz betrachtet; vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesgericht die zusätzliche Markierungspflicht nicht als Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Sinne des THG.

Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht. Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Schengen-Besitzstand. Art. 18a und Art. 25 Abs. 1 WG. aArt. 31 Abs. 2 WV. Art. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c THG. 1. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung von Feuerwaffen ist in einer Vollzugsverordnung enthalten, die durch das zugrunde liegende Gesetz gedeckt ist, und verstösst somit weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 5). 2. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist sowohl mit dem EU-Recht als auch mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll vereinbar, wonach es der Schweiz ausdrücklich erlaubt ist, bei der Kontrolle des Feuerwaffenerwerbs strengere Vorschriften vorzusehen (E. 6). 3. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist eine zulässige Abweichung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 THG. Zudem bedarf die nicht gewerbsmässige Waffeneinfuhr einer vorgängigen Bewilligung und stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 16a Abs. 1 THG dar. Insofern bedeutet die zusätzliche Markierungspflicht keine Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Sinne des THG (E. 7). Importazione di armi. Obbligo di apporre un contrassegno supplementare. Legalità. Compatibilità con il diritto internazionale. Ostacoli allo scambio internazionale di prodotti. Acquis di Schengen. Art. 18a e art. 25 cpv. 1 LArm. v.art. 31 cpv. 2 OArm. Art. 3 lett. b, art. 4 cpv. 3 e art. 16a cpv. 1 e cpv. 2 lett. c LOTC. 1. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare sulle armi da fuoco è previsto da un'ordinanza legislativa di esecuzione conforme alla legge su cui si fonda e non viola quindi né il principio della legalità né quello della separazione dei poteri (consid. 5). 2. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare è compatibile sia con il diritto europeo sia con il Protocollo ONU sulle armi da fuoco, poiché la Svizzera, in materia di controllo dell'acquisto di armi da fuoco, è espressamente autorizzata a emanare disposizioni più severe (consid.
Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht. Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Schengen-Besitzstand. Art. 18a und Art. 25 Abs. 1 WG. aArt. 31 Abs. 2 WV. Art. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c THG. 1. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung von Feuerwaffen ist in einer Vollzugsverordnung enthalten, die durch das zugrunde liegende Gesetz gedeckt ist, und verstösst somit weder gegen das Legalitätsprinzip noch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (E. 5). 2. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist sowohl mit dem EU-Recht als auch mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll vereinbar, wonach es der Schweiz ausdrücklich erlaubt ist, bei der Kontrolle des Feuerwaffenerwerbs strengere Vorschriften vorzusehen (E. 6). 3. Die Pflicht zur zusätzlichen Markierung ist eine zulässige Abweichung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 THG. Zudem bedarf die nicht gewerbsmässige Waffeneinfuhr einer vorgängigen Bewilligung und stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz von Art. 16a Abs. 1 THG dar. Insofern bedeutet die zusätzliche Markierungspflicht keine Behinderung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Sinne des THG (E. 7). Importazione di armi. Obbligo di apporre un contrassegno supplementare. Legalità. Compatibilità con il diritto internazionale. Ostacoli allo scambio internazionale di prodotti. Acquis di Schengen. Art. 18a e art. 25 cpv. 1 LArm. v.art. 31 cpv. 2 OArm. Art. 3 lett. b, art. 4 cpv. 3 e art. 16a cpv. 1 e cpv. 2 lett. c LOTC. 1. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare sulle armi da fuoco è previsto da un'ordinanza legislativa di esecuzione conforme alla legge su cui si fonda e non viola quindi né il principio della legalità né quello della separazione dei poteri (consid. 5). 2. L'obbligo di apporre un contrassegno supplementare è compatibile sia con il diritto europeo sia con il Protocollo ONU sulle armi da fuoco, poiché la Svizzera, in materia di controllo dell'acquisto di armi da fuoco, è espressamente autorizzata a emanare disposizioni più severe (consid.