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Art. 19a

946.51THGFederal Act01.07.1996Originalquelle

Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

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