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Art. 22

946.202GKGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
  2. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1–2bisund von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 26. Sept. 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2191;BBl 2014 357).

1 commentary

N1.Nachführung der Güterlisten durch WBF

Art. 22 Abs. 2 überträgt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Aufgabe, die vom Bundesrat festgelegten Güterlisten nachzuführen.

Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter (Art. 2 Abs. 1 GKG). In der Schweiz ist das WBF für das Nachführen der Güterlisten zuständig (Art. 22 Abs. 2 GKG). Die Güter sind in den Anhängen 1-3 der Güterkontrollverordnung aufgeführt. Als Güter gelten nach Art. 3 Bst. a GKG Waren, Technologien und Software. Art. 3 GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr eine Bewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich ist.
Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter (Art. 2 Abs. 1 GKG). In der Schweiz ist das WBF für das Nachführen der Güterlisten zuständig (Art. 22 Abs. 2 GKG). Die Güter sind in den Anhängen 1-3 der Güterkontrollverordnung aufgeführt. Als Güter gelten nach Art. 3 Bst. a GKG Waren, Technologien und Software. Art. 3 GKV regelt, in welchen Fällen für die Ausfuhr eine Bewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO erforderlich ist.

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