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Art. 20

946.202GKGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
    1. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und
    2. die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
  2. Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:
    1. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Gütern;
    2. Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
    3. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.
  3. Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf dessen Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:
    1. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
    2. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.
  4. Die Behörden des Bundes nach Absatz 1 können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.
  5. Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

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