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GKG · Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter
Art. 15a
Art. 15
Art. 16
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Art. 15a
Art. 15
Art. 16
946.202
GKG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig oder vorsätzlich verstösst gegen:
eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
eine Verfügung, in der auf die Strafandrohung dieses Artikels hingewiesen wird.
In geringfügigen Fällen kann an Stelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.
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