Zurück zum Gesetz

Art. 16

946.101SERV-VFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Der Prämientarif berücksichtigt das OECD-Länderrisikomodell und den Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit.
  2. Er regelt insbesondere Grundsätze, Arten, Höhe, Zuschläge, Rabatte, Erhebung sowie Rückerstattung der Prämien.
  3. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1genehmigt den Prämientarif der SERV nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.