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Anhang 16

941.411SprstVFederal Council Ordinance01.02.2001Originalquelle

(Art. 119a Abs. 5)

Zulassung

1 Zulassung

1Die ZSE kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.

2Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen.

2 Technische Anforderungen

Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie:

  1. in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen;
  2. bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und Leben und Gut nicht gefährden; und
  3. weder gefährliche Splitter bilden noch selbstentzündliche Sätze enthalten.

3 Gebühr

Für die Zulassung ist eine Gebühr von 50–3000 Franken zu entrichten.

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