(Art. 119a Abs. 5)
1Die ZSE kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.
2Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen.
Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie:
Für die Zulassung ist eine Gebühr von 50–3000 Franken zu entrichten.
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