(Art. 8 Abs. 1 Bst. abis, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1, 23 Abs. 4 sowie
110 Abs. 2 Bst. c und 2bis)
Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für:
1Hersteller, Importeure und Personen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder die Sprengzünder bauen, müssen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.
2Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, ausser wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach Ziffer 3 nicht mehr vorhanden ist.
3Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung versehen ist, die den Anforderungen des Einfuhrlandes entspricht und die Rückverfolgung des Explosivstoffs ermöglicht.
4Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:
5Sind die Artikel zu klein für eine vollständige eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 4, so genügen der alphanumerische Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSE zugeteilt) sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht.
6Können die Artikel aufgrund ihrer Grösse, Form oder Gestaltung nicht mit einer eindeutigen Kennzeichnung nach Absatz 5 versehen werden, so ist diese auf jeder Verpackungseinheit anzubringen.
7Jede Verpackungseinheit wird versiegelt.
8Jede Sprengkapsel oder Booster, die beziehungsweise der unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 6 fällt, wird so gekennzeichnet, dass die Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und die 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSE zugeteilt) dauerhaft und gut leserlich sind. Die Zahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf die Verpackungseinheit gedruckt.
9Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 6 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der Verpackungseinheit mit der eindeutigen Kennzeichnung versehen.
10Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, müssen gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und auf jeder Verpackungseinheit angebracht wird.
11Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz beziehungsweise ausserhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelegen, so wendet sich der in der Schweiz beziehungsweise im EWR ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die nationale Behörde des Mitgliedstaates, der die Explosivstoffe einführt, beziehungsweise an die ZSE für die Schweiz.
12Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz beziehungsweise ausserhalb eines Mitgliedstaates des EWR gelegen und ist der Hersteller nicht in der Schweiz beziehungsweise im EWR ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die nationale Behörde des Mitgliedstaates, der die Explosivstoffe einführt, beziehungsweise an die ZSE für die Schweiz.
Die eindeutige Kennzeichnung muss gut lesbar auf dem Artikel markiert oder fest und dauerhaft angebracht sein.
1Bei Explosivstoffen in Patronen und losen Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede Patrone oder jede Verpackungseinheit gedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jeder Patronenschachtel angebracht.
2Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Patrone oder jeder Verpackungseinheit angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Vorrichtung für jede Patronenschachtel.
Bei verpackten Zweikomponenten-Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf jede kleinste Verpackungseinheit, die beide Komponenten enthält, gedruckt.
1Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Kapselhülse gedruckt oder darauf angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht.
2Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengkapseln.
1Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Sprengzündern steht die eindeutige Kennzeichnung entweder auf einer Klebeetikette, die auf den Drähten, auf dem Anzündschlauch oder auf der Kapselhülse angebracht wird, oder sie wird direkt auf die Kapselhülse gedruckt oder darauf angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengzündern angebracht.
2Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jedem Sprengzünder angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Sprengzündern.
1Bei anderen als den unter Ziffer 1 Buchstabe e genannten Primern und Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf Primer und Booster gedruckt. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Primern und Boostern angebracht.
2Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jedem Primer und Booster nach Absatz 1 angebracht wird, sowie eine entsprechende elektronische Etikette für jeden Behälter mit Primern und Boostern nach Absatz 1.
1Bei Sprengschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Spule gedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter auf der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre oder auf der gepressten Plastikschicht, die sich innen unmittelbar unter der äusseren Umhüllung der Sprengschnüre befindet, angebracht. Eine entsprechende Etikette wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren angebracht.
2Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die in der Sprengschnur angebracht wird, sowie eine entsprechende Etikette für jeden Behälter mit Sprengschnüren.
1Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einer Klebeetikette oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explosivstoffen gedruckt.
2Darüber hinaus können die Unternehmen eine passive inerte elektronische Etikette benutzen, die auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.
Die Unternehmen können aufklebbare und wieder ablösbare Kopien der Originaletikette zur Benutzung durch ihre Kundinnen und Kunden auf den Explosivstoffen anbringen. Diese Kopien sind deutlich als Kopien des Originals zu kennzeichnen, um einen Missbrauch zu verhindern.
1Die Unternehmen des Explosivstoffsektors richten ein System für die Erfassung von Daten über die Explosivstoffe ein; zu diesen Daten gehört namentlich die eindeutige Kennzeichnung während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus.
2Die Datenerfassung ermöglicht den Unternehmen den Zugriff auf Informationen, mittels derer sie die Unternehmen oder Privatpersonen, die diese Explosivstoffe besitzen, jederzeit feststellen können.
3Die erfassten Daten, einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnung, werden gespeichert und während zehn Jahren ab Lieferung oder sofern bekannt ab dem letzten bekannten Datum nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs aufbewahrt, selbst wenn das betreffende Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.
1Die Unternehmen des Explosivstoffsektors führen ein Verzeichnis aller eindeutigen Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen sachdienlichen Informationen, einschliesslich der Art des Explosivstoffs und des Unternehmens oder der Privatperson, das oder die diese Explosivstoffe besitzt.
2Sie verzeichnen den Lagerort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist und bis er einer anderen Person zum Besitz oder zur Verwendung übergeben wird.
3Sie überprüfen ihr Datenerfassungssystem in regelmässigen Abständen, um seine Leistungsfähigkeit und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen.
4Sie speichern die Daten einschliesslich der eindeutigen Kennzeichnungen und bewahren sie während des Zeitraums nach Ziffer 12 Absatz 3 auf.
5Sie schützen die erfassten Daten vor unabsichtlicher und mutwilliger Beschädigung und Zerstörung.
6Sie teilen den zuständigen Behörden auf Anfrage die Herkunft und den Lagerort aller Explosivstoffe während deren Lebenszyklus und der gesamten Lieferkette mit.
7Sie teilen den verantwortlichen Bundesbehörden die Kontaktdaten einer Person mit, die die Auskünfte nach Absatz 6 ausserhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.
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