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Art. 13

941.210MessMVFederal Council Ordinance30.10.2006Originalquelle
  1. Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Messmittel den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11 durchgeführt worden sind.
  2. Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
  3. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. 1 Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
    2. die Bezeichnung des Messmittels (Name, Typ- oder Modellnummer sowie weitere für die Messmittelkategorie wichtige zusätzliche Angaben);
    3. eine Erklärung, dass das Messmittel die rechtlichen Anforderungen erfüllt;
    4. gegebenenfalls die angewandten Normen oder normativen Dokumente;
    5. gegebenenfalls Hinweise auf eine besondere Art der Verwendung;
    6. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle.
  4. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5835).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5835).

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