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Art. 12a

941.210MessMVFederal Council Ordinance30.10.2006Originalquelle
  1. Eine interne Stelle kann für das Unternehmen, dem sie angehört, Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang 2 Ziffer I Modul A2 und C2 durchführen, sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
    1. Sie ist gemäss der AkkBV1akkreditiert.
    2. Sie und ihre Mitarbeitenden sind vom Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar und verfügen darin über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten.
    3. Weder sie noch ihre Mitarbeitenden sind für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messmittel verantwortlich oder gehen einer Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden kann.
    4. Sie erbringt ihre Leistungen ausschliesslich für das Unternehmen, dem sie angehört.
  2. Die Stelle muss die Unparteilichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b gegenüber der Akkreditierungsstelle nachweisen.
  3. Das Unternehmen, dem eine akkreditierte interne Stelle angehört, und die Akkreditierungsstelle müssen der für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 12 zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung übermitteln.

Footnotes

  1. SR 946.512

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