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Art. 87

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.
  2. Der Kantonstierarzt informiert zusätzlich über:
    1. die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;
    2. die Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen;
    3. weitere Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten.
  3. Er verwendet für die Informationen die Vorlagen des BLV.

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