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TSV · Tierseuchenverordnung
Art. 87
Art. 86
Art. 87a
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Art. 87
Art. 86
Art. 87a
916.401
TSV
Federal Council Ordinance
01.09.1995
Originalquelle
Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.
Der Kantonstierarzt informiert zusätzlich über:
die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;
die Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen;
weitere Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten.
Er verwendet für die Informationen die Vorlagen des BLV.
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