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Art. 86

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier‑, Waren- und Personenverkehr.
  2. Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84. 2bis. Die verschärfte Sperre nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.1
  3. Die Kantonstierärzte und das BLV informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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