Zurück zum Gesetz

Art. 291c

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:
    1. Primärproduktion;
    2. Lebensmittelproduktion;
    3. Futtermittelproduktion.
  2. Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.
  3. Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.