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Art. 291b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG1und dem BLW die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.
  2. Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:
    1. Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln;
    2. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit;
    3. wirtschaftliche Folgen;
    4. epidemiologische Entwicklungstendenzen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

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